Fahrerflucht, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fahrerflucht - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Fahrerflucht
Neues Urteil zur Fahrerflucht!
Unerlaubtes Entfernen: bedeutender Schaden
Derzeit ist ein bedeutender Schaden i.S.d. § 69 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht unter
1.800 EUR anzunehmen. Unter dieser Grenze ist idR keine Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig.
LG Dresden, Beschl. v. 15.9.2023 – 17 Qs 66/23
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
Eine häufige Straftat im Straßenverkehr stellt die Fahrerflucht (auch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder Unfallflucht genannt) dar. Eine Fahrerflucht wird gemäß 142 StGB mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet. Regelmäßig wird der Betroffene eine Geldstrafe erhalten.
Für den Betroffenen oft viel gravierender ist jedoch der Umstand, dass bei einer Fahrerflucht regelmäßig auch der Entzug des Führerscheins droht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar damit rechnen, dass eine sofortige Entziehung des Führerscheins angeordnet wird. Ein Entzug des Führerscheins im Rahmen einer Fahrerflucht kann mit mehr als einem Jahr Führerscheinentzug geahndet werden.
Die Fahrerflucht im Straßenverkehr stellte daher kein Kavaliersdelikt gar. Der Betroffene sollte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht sehr ernst nehmen und zunächst weder bei der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft Stellung zu dem Vorwurf nehmen.
Der einer Fahrerflucht Beschuldigte sollte zunächst zu dem Tatvorwurf der Fahrerflucht keinerlei Stellung nehmen und sich zunächst anwaltlich beraten lassen. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass eine Verurteilung häufig erst durch eine ungeschickte Einlassung der Betroffenen überhaupt erst ermöglicht wird. Gerade bei Fahrerfluchten ist nämlich zu prüfen, ob die Ermittlungsbehörden den Vorsatz der Fahrerflucht, die Fahrereigenschaft des Beschuldigten und die Kenntnis vom Unfall tatsächlich gerichtssicher nachweisen können. Bei diesen Punkte bieten sich für den Beschuldigten ernsthafte Verteidigungsansätze. Zudem spielt häufig des angerichteten Schadens eine ganz wesentliche Rolle. Auch hier gilt es zu prüfen, welche Schadenshöhe tatsächlich entstanden und nachweisbar ist.
Gerade im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht kann für den Beschuldigten oft viel erreicht werden. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht/Strafrecht kann je nach Sachverhalt eine Einstellung des Verfahrens erreichen und so den Beschuldigten vor einer Verurteilung bewahren. Ist eine Verurteilung nicht zu verhindern, besteht oft die Möglichkeit, einen langfristigen Führerscheinentzug zu verhindern.
Sobald ein Betroffener erkennt, dass gegen ihn die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht droht, sollte er weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Aussage tätigen. Zudem sollte er sich unverzüglich an ein Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht wenden.
Gesetzestext 142 StGB (Unfallflucht)
142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) besagt:
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder2. berechtigt oder entschuldigtvom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe ( 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Ihre kostenlose Erstanfrage
Führerscheinentzug wegen Cannabis = Fachanwalt Dr. Pott
Rechtsanwalt Dr. André Pott ist Partner der Kanzlei RPP Prof. Platena und Partner und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht.
Bereits seit über 15 Jahren hat sich Rechtsanwalt Dr. Pott auf strafrechtliche und verkehrsrechtliche Fälle spezialisiert. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat Rechtsanwalt Dr. Pott in über 3000 Fällen Mandanten bundesweit geholfen, unter anderem weil ein Führerscheinentzug nach Cannabiskonsum drohte.
Gerade bei den Themen Führerscheinentzug, Cannabis und Straßenverkehr muss der Rechtsanwalt fundierte theoretische Kenntnisse haben. Noch viel wichtiger ist aber eine umfassende Erfahrung, damit erreicht werden kann, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis entweder gar nicht erst verliert oder er schnellstmöglich wieder eine Fahrerlaubnis erhält. Dabei muss die besondere Bedeutung des Führerscheins für den Betroffenen berücksichtigt werden und es vor allem schnell gehandelt werden. Häufig laufen bereits Fristen der Fahrerlaubnisbehörde, der Polizei, der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft.
Bereits der Besitz von Cannabis kann zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen führen.
Sie haben Fragen zu dem Thema Cannabis im Straßenverkehr und Führerscheinentzug? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir reagieren schnellstmöglich. Das Erstgespräch ist kostenlos.
Kanzlei RPP Prof. Platena und Partner
Telefon: 05231/ 308140
E-Mail: info@rpp.de
Oder schreiben Sie uns über das untenstehende Kontaktformular. Wir werden uns dann schnellstmöglich bei Ihnen melden!