Aktuelle Hinweise zum Cannabisgesetz
Neue Rechtslage nach Cannabisgesetz
Aufgrund der neuen Gesetzeslage im Hinblick auf das neue Cannabisgesetz stellen wir auf dieser Seite die aktuellsten Erkenntnisse, Urteile und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zur Rechtslage sowohl im Hinblick auf Strafverfahren, Bußgeldverfahren aber auf Verfahren bei den Führerscheinbehörden ein.
Cannabismißbrauch und Trennungsvermögen
Im Hinblick auf Alkohol wird folgende Definition für Alkoholmissbrauch verwendet:
In Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist festgelegt, dass derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, der Missbrauch von Alkohol betreibt. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Demnach läge angelehnt an diese Definition ein Cannabismissbrauch schon vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Da in dem hiesigen Beispielsfall ein THC-Wert von 17 Nanogramm/Milliliter vorlag und die Mandantin ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, ging die Behörde davon aus, dass ein Cannabismissbrauch vorliegt.
Die Behörde begründet dies damit, dass spätestens ab einem Wert von 3 Nanogramm/Milliliter die Straßenverkehrssicherheit stark beeinträchtigt sei und deshalb ein Cannabismissbrauch vorliegen würde.
Ob diese Argumentation haltbar ist, obwohl ja gerade keine wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, bleibt abzuwarten.
Wichtig ist aber: Bei Anhaltspunkten für einen Cannabismissbrauch (z.B. durch das Verhalten des Betroffenen, tatsächliche oder vermeintliche Angaben gegenüber der Polizei vor Ort, hohe THC- oder THC-COOH-Werte, früherer Eintragungen in der Führerscheinakte, sonstige Umstände während der Fahrt etc.) wird die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen anschreiben, eine MPU fordern, die Fahreignung prüfen oder die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entziehen!
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