Drogen, Straßenverkehr, Führerscheinentzug
Fahren unter Drogeneinfluss= Führerscheinentzug?
Drogen, Führerschein, Straßenverkehr! Verläßliche Informationen rund um das Thema Führerscheinentzug, Fahrverbot, Bußgeld, MPU, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und EU-Führerschein nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr vom Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. André Pott.
Achtung: Immer wieder berichten uns Mandanten das Gleiche! Polizeibeamte vor Ort hätten gesagt: Eine Fahrt unter Drogeneinfluss koste nur 500 € und 1 Monat Fahrverbot und damit sei die Sache erledigt! Diese Aussage ist falsch und verführt die Betroffenen leider zum Nichtstun!
Tatsächlich drohen aber neben dem Bußgeld erhebliche weitere Folgen! Zum einen kann eine Straftat vorliegen mit der Folge einer deutlich höheren Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis für regelmäßig ein Jahr.
Viel wichtiger ist aber: In jedem Fall (keine Ausnahmen!) wird die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen anschreiben und die Fahreignung prüfen bzw. die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entziehen!
Betroffene sollten sich daher unverzüglich mit uns in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu erörtern. Rechtsanwalt Dr. Pott ist Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht und vertritt seit über 10 Jahren Mandanten in Verfahren nach einer Fahrt unter Drogen- und/oder Alkoholeinfluss. Das erste Beratungsgespräch bieten wir kostenlos an, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt, und was Sie jetzt tun sollten! Oder schreiben Sie uns unter pott@rpp.de oder nutzen Sie das untenstehende Kontaktformular. Warten Sie bitte nicht, bevor man nichts mehr erreichen kann!
Erste Hilfe nach einer Drogenfahrt im Straßenverkehr: Bitte hier klicken!
Kein Führerscheinentzug bei einmaligem Konsum!
Mehr Infos zu den möglichen Rechtsfolgen nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr. Rechtliche Folgen bei Drogen im Verkehr: Bitte hier klicken!
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Wir helfen Ihnen weiter! Bundesweit!
Probleme mit dem Führerschein wegen Drogen = Fachanwalt Dr. André Pott
Rechtsanwalt Dr. André Pott ist Partner der Fachanwaltskanzlei RPP Prof. Platena und Partner und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht.
Bereits seit über 15 Jahren hat sich Rechtsanwalt Dr. Pott auf strafrechtliche und verkehrsrechtliche Fälle spezialisiert. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat Rechtsanwalt Dr. Pott in über 3000 Fällen Mandanten bundesweit geholfen, unter anderem weil sie unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt haben bzw. mit Drogen aufgefallen sind.
Rechtsanwalt Dr. Pott veröffentlicht regelmäßig zu den Themen Strafrecht, Betäubungsmitteldelikten, Führerscheinrecht und Verkehrsrecht Fachaufsätze in einschlägigen Fachzeitschriften. Zudem wird Rechtsanwalt Dr. Pott immer wieder gebeten, auf dem Gebiet des Straf- und Verkehrsrechts zu aktuellen strafrechtlichen oder verkehrsrechtlichen Fällen Stellung zu nehmen. Unter anderem wurden entsprechende Fernsehbeiträge/Interviews /Artikel in den folgenden Medien veröffentlicht:
- ARD und ZDF
- n-tv https://www.n-tv.de/panorama/Opfer-mussten-Abschiedsbriefe-schreiben-article17640506.html
- bild.de https://www.bild.de/news/inland/mord/hoexter-horror-haus-anwalt-video-45679046.bild.html
- Spiegel https://magazin.spiegel.de/SP/2019/35/165579706/index.html
- Spiegel online
- Stern TV
- WDR
- NDR-Radio
- Welt https://www.welt.de/vermischtes/article155142720/Sadisten-hinter-doerflicher-Fassade.html
- Focus https://www.focus.de/panorama/man-merkt-dass-ihn-das-mitnimmt-horror-ehepaar-von-hoexter-jetzt-spricht-der-anwalt-von-wilfried-w_id_5502103.html
- "Mordlust - Verbrechen und ihre Hintergründe im Auftrag von funk, dem Contentnetzwerk von ARD und
ZDF
- tag24.de https://www.tag24.de/nachrichten/paderborn-ex-polizei-chef-andreas-krummrey-prozess-gericht-revision-staatsanwalt-verrat-dienstgeheimnisse-246980
- AvD Clubmagazin "Motor und Reisen"
- Neue Zeitschrift für Verkehr
- Verkehrsrechtsreport
- Strafrechtsreport
- Neue Strafrechtszeitschrift
- Neue juristische Wochenschrift
- Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
- Lippische Landeszeitung
- Neue Westfälische
- Westfalenblatt
Gerade bei den Themen Führerschein, Drogen und Straßenverkehr muss der Rechtsanwalt fundierte theoretische Kenntnisse haben. Noch viel wichtiger ist aber eine umfassende Erfahrung, damit erreicht werden kann, dass der Betroffene die Fahrerlaubnis entweder gar nicht erst verliert oder er schnellstmöglich wieder eine Fahrerlaubnis erhält. Dabei muss die besondere Bedeutung des Führerscheins für den Betroffenen berücksichtigt werden und es vor allem schnell gehandelt werden. Häufig laufen bereits Fristen der Fahrerlaubnisbehörde, der Polizei, der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft.
Bereits der Besitz von Drogen wie Cannabis, Amphetamin, Heroin, Kokain etc. kann zu führerscheinrechtlichen Konsequenzen führen.
Sie haben Fragen zu dem Thema Drogen im Straßenverkehr und Führerschein? Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir reagieren schnellstmöglich. Das Erstgespräch ist kostenlos.
Kanzlei RPP Prof. Platena und Partner
Telefon: 05231/ 308140
E-Mail: info@rpp.de
Oder schreiben Sie uns über das untenstehende Kontaktformular. Wir werden uns dann schnellstmöglich bei Ihnen melden!
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OVG: Zweimaliger Konsum von THC
Nachdem ja wie berichtet bereits das Bundesverwaltungsgericht Cannabiskonsumenten den Rücken gestärkt hat, zeiht das OVG Lüneburg jetzt nach. Selbst bei einem zweimaligen Cannabiskonsum ist eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne MPU nicht zulässig.
OVG Lüneburg: Zwei Cannabis-Fahrten in zwei Jahren rechtfertigen keinen Fahrerlaubnisentzug ohne MPU
1. Ein zweimaliges Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss erlaubt es der Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht, die Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu entziehen.
2. 11 Abs. 7 FeV, der es ausnahmsweise ermöglicht, die Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologische Begutachtung zu entziehen, erfordert besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen die Behörde die mangelnde Fahreignung des Betroffenen ohne Weiteres selbst feststellen kann. Solche Umstände ergeben sich nicht allein daraus, dass der Betroffene anderthalb bis zwei Jahre nach der Ersttat, einer medizinisch-psychologischen Begutachtung sowie Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis erneut unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat.
3. Ein nach der Ersttat eingeholtes, bei der Entscheidung über eine erneute Fahrerlaubnisentziehung fast zwei Jahre altes medizinisch-psychologisches Gutachten kann - im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls - gegebenenfalls eine erneute medizinisch-psychologische Begutachtung erübrigen. Dies kann der Fall sein bei einem für ein Trennen von Konsum und Fahren von den Gutachtern zwingend für erforderlich erachteten Drogenverzicht, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass das Gutachten wegen des Zeitablaufs oder aus anderen Gründen nicht mehr aussagekräftig und verwertbar ist. (Leitsätze des Gerichts)
OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.02.2020 - 16 B 885/19 (VG Münster)
Bundesverwaltungsgericht entscheidet zugunsten von Cannabiskonsumenten
Bundesverwaltungsgericht entscheidet zugunsten von Gelegenheitskonsumenten von Cannabis! Sofortiger Entzug nach einmaligem oder gelegentlichem Konsum von Cannabis (THC) nicht mehr zulässig!
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem richtungsweisenden Urteil die Rechte von Führerscheininhabern gestärkt, die gelegentlich Cannabis konsumiert haben und mit Cannabis (THC) im Straßenverkehr festgestellt worden sind.
Vor der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde Führerscheininhabern, die einmalig oder gelegentlich Cannabis konsumiert haben und im Straßenverkehr mit 1 ng/ml oder mehr angehalten worden sind mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen.
Dies ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr nicht mehr möglich. Ein sofortiger Entzug ist nicht erlaubt.
Allerdings betont das Bundesverwaltungsgericht, dass die Führerscheinbehörden berechtigt sind, auch bei einer einmaligen Auffälligkeit die Fahreignung zu überprüfen und z.B. die Vorlage einer MPU anzuordnen. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, welche Fristen für die Abgabe der MPU von den Fahrerlaubnisbehörden angesetzt werden. Werden nämlich zu kurze Fristen angesetzt, so kann der Führerscheininhaber in dem zu kurzen Zeitraum, z.B. weniger als 6 Monate, ggf. keine Abstinenz nachweisen. Dies würde in der Regel dazu führen, dass die MPU sowieso nicht bestanden werden könnte.
Führerscheininhaber, denen wegen des Konsums von Cannabis der Führerschein entzogen worden ist, sollten die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung der MPU in jedem Fall prüfen lassen. Denn mit dem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts haben Betroffene hervorragende Argumente, um einen Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern.
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P.S.: Die Kosten für eine Überprüfung übernimmt in der Regel Ihre Verkehrsrechtsschutzversicherung.
Das vollständige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2019 finden Sie hier: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2019: Kein sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum durch Führerscheinbehörde mehr zulässig!
Dauereinnahme von Medizinal-Cannabis
Aktuelles Urteil stellt klar, wann Betroffene nicht mehr fahrtauglich sind und keine Fahrerlaubnis (Führerschein) mehr besitzen dürfen.
Der VGH München hat in einem Beschluss vom 16.01.2020 (Aktenzeichen: 11 CS 19.1535) folgende Richtlinien aufgestellt:
1) Ein Fahrerlaubnisinhaber verliert seine Fahreignung durch einen über mehrere Monate anhaltenden, nicht ärztlich verordneten, regelmäßigen, d.h. nahezu täglichen Cannabiskonsum.
2) Wenn eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, führt diese Dauereinnahme von Medizinal-Cannabis nur dann nicht zum Verlust der Fahreignung, wenn
a) die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist,
b) das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird,
c) keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
d) die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt,
e) und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird.
Die Hürden, trotz einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis die Fahrtauglichkeit und damit die Fahrerlaubnis nicht zu verlieren, sind folglich hoch. Dennoch besteht die Möglichkeit, trotz einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis weiterhin als fahrtauglicher Führerscheininhaber am Straßenverkehr teilzunehmen.
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Rechtliche Folgen bei Drogen im Verkehr
Wer im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat oder mit Drogen aller Art auch außerhalb des Straßenverkehrs festgestellt worden ist, muss mit vielfältigen Nachteilen rechnen.
Wurde ein Führerscheininhaber beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss (Cannabis (THC, Amphetamine, Kokain, LSD, Heroin etc.) zum Beispiel bei einer Polizeikontrolle festgestellt, muss er mit in der Regel mit folgenden Konsequenzen rechnen:
1) Bußgeld, bei Ausfallerscheinungen auch Geld- oder sogar Freiheitsstrafe
2) Fahrverbot
3) Entzug der Fahrerlaubnis für 1 Jahr und länger
4) MPU
Betroffene können ihre Situation aber deutlich verbessern, wenn Sie sich rechtzeitig informieren und von Experten beraten/vertreten lassen. Daher hier einige wichtige Informationen für Sie:
1) Aussageverweigerungsrecht
Bei einer Polizeikontrolle sollte der Betroffene/Beschuldigte zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Er sollte gegenüber den Polizeibeamten keinerlei Angaben machen, insbesondere nicht zu seinem Konsumverhalten. Es ist nachvollziehbar, dass dies dem Beschuldigten/Betroffenen schwer fällt. Er ist versucht, sein Verhalten noch vor Ort zu erklären und sich gegebenenfalls auch zu seinem Drogenkonsum zu äußern.
Insbesondere bei dem Konsum von Cannabis kann dies allerdings fatale Folgen haben. Wer gegenüber den Polizeibeamten sinngemäß erklärt "So oft kiffe ich nicht, nur ein bis zweimal im Monat!" kann schon die Grundlage dafür gelegt haben, seinen Führerschein zu verlieren.
Erfahrungsgemäß haben Betroffene bei einer Polizeikontrolle eine Aussage getätigt. Es ist dann in der Folge möglichst unverzüglich durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu prüfen, welche Aussagen sich in der Akte wieder finden. Dann ist zu klären, ob diese Aussagen tatsächlich vom Mandanten getätigt worden sind und ob diese eine Maßnahme der Führerscheinbehörde/eines Strafgerichts/einer Bußgeldstelle rechtfertigen.
2) Führerscheinbeschlagnahme
Nach einer Polizeikontrolle behält der Betroffene gegebenenfalls seinen Führerschein. Der Führerschein wird bei der Polizeikontrolle stets dann zurückgegeben, wenn die Polizeibeamten lediglich davon ausgehen, dass ein Bußgeldtatbestand und kein Straftatbestand vorliegt. Gehen die Polizeibeamten bei der Kontrolle davon aus, dass durch die Drogenfahrt ein Straftatbestand nach 316 StGB erfüllt worden ist, würde der Führerschein vorläufig beschlagnahmt werden.
Behält der Betroffene den Führerschein, so darf er solange noch ein Fahrzeug führen, bis ihm ggf. der Führerschein/die Fahrerlaubnis entzogen wird. Solange der Führerschien auch von der Ordnungsbehörde oder von einem Gericht nicht entzogen wird (zum Beispiel durch einen Beschluss eines Gerichts zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. 111a StPO) oder einer entsprechenden Ordnungsverfügung der Führerscheinbehörde) kann er mit seiner Erlaubnis weiterhin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen.
Ist vor Ort festgestellt worden, dass der Betroffene/Beschuldigte unter dem Einfluss von Drogen gefahren ist und er zusätzlich drogenbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, so wird die Polizei seinen Führerschein sofort beschlagnahmen. In diesem Moment darf der Betroffene selbstverständlich kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mehr führen. Der Führerschein wird dann bis auf weiteres eingezogen bleiben.
Sollte der Führerschein vorläufig beschlagnahmt worden sein, besteht die Möglichkeit hiergegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Beschwerde einzulegen. Ob dies Sinn macht ist dann durch Prüfung der amtlichen Ermittlungsakte festzustellen. Auch hierfür sollte dann unverzüglich ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, der sich auf drogenspezifische Führerscheinangelegenheiten spezialisiert hat, kontaktiert werden.
Achtung: In jedem Fall (keine Ausnahmen!) wird die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen anschreiben und bestenfalls die Fahreignung prüfen, in der Regel aber die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entziehen!
3) Einspruch gegen Bußgeldbescheid einlegen!
Sollten bei der Fahrt unter Drogeneinfluss keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden sein oder sich zunächst nicht in der Ermittlungsakte widerspiegeln, so wird regelmäßig kein Straftatbestand gemäß Paragraph 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorliegen. An dieser Stelle sei angemerkt, dass der Begriff "Trunkenheit im Verkehr", also der Name des entsprechenden Straftatbestandes in 316 StGB, missverständlich ist. Unter 316 StGB fällt grundsätzlich auch die Fahrt unter Drogeneinfluss. Der entsprechende Wortlaut des Paragraphen lautet sinngemäß dabei wie folgt:
"Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Soweit keine drogentypischen Ausfallerscheinungen (wie zum Beispiel Liedflattern, starkes Zittern, gerötete Augen, verzögert Pupillenbewegungen) festgestellt wurden, verbleibt es bei einem Verstoß gegen ein Bußgeldtatbestand nämlich gegen 24a StVG. Hiernach wird ein Ersttäter lediglich bestraft in Form einer Geldbuße von 500 € und einem Monat Fahrverbot. Ein Zweittäter wird bestraft mit 1000 € und drei Monaten Fahrverbot und ein Mehrfachtäter wird bestraft mit 1500 € und drei Monaten Fahrverbot.
Gegen den Bußgeldbescheid kann und sollte man zwingend Einspruch einlegen!
Hintergrund ist, dass im Bußgeldverfahren auch im Hinblick auf das Führerscheinverfahren für den Mandanten wichtige Weichen gestellt werden können. Es ist zwingend nach Erhalt eines Bußgeldbescheides mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, der sich auf Drogen im Verkehr spezialisiert hat, Kontakt aufzunehmen.
Schon durch die Tätigkeit im Bußgeldverfahren kann so gegebenfalls ein Führerscheinentzug im anschließenden Verwaltungsverfahren vermieden oder zumindest deutlich verkürzt und hinausgezögert werden.
Ganz wesentlich ist zu beachten, dass mit dem Bußgeldbescheid nämlich die weiteren Sanktionen noch nicht beendet sind. Die Mandanten können mit 500 € und einem Monat Fahrverbot oft gut leben. Betroffene, die sich nicht weiter informiert haben, gehen daher in der Regel davon aus, dass damit die Angelegenheit nun beendet sei. Dies ist keineswegs der Fall!
Spätestens nach dem Bußgeldverfahren bzw. Strafverfahren wird sich die Straßenverkehrsbehörde in Form der Führerscheinbehörde bei dem Betroffenen melden.
Diese erlangt zwingend von einem drogenbedingten Verkehrsverstoß bzw. allein vom Besitz von Drogen Kenntnis. Aufgrund dieser Erkenntnis ist die Straßenverkehrsbehörde/Führerscheinbehörde gesetzlich gezwungen die Fahreignung zu überprüfen.
Es bestehen vielfältige Möglichkeiten der Führerscheinbehörde zu reagieren. So kann sie nach klaren Vorgaben in der so genannten Fahrerlaubnisverordnung ärztliche Gutachten, Drogenscreenings, medizinisch-psychologische Gutachten und den Entzug des Führerscheins anordnen.
Auf diese zu erwartende Reaktion der Führerscheinbehörde hat sich der Betroffene schnellstmöglich einzustellen. Nur auf diesem Weg kann er mit möglichst geringen Beeinträchtigungen und gegebenenfalls ohne Entzug der Fahrerlaubnis/Führerscheins das Verfahren tatsächlich beenden.
Derjenige der bis zum Schreiben der Straßenverkehrsbehörde wartet und hofft es wird nichts passieren, wird dies am Ende doppelt und dreifach bezahlen.
Insbesondere bei Personen, die dringend auf ihren Führerschein gewesen sind, ist eine fachanwaltliche Beratung durch einen Experten für Fahrt unter Drogeneinfluss zwingend anzuraten.
4) Abstinenz
Egal, wie die Sache ausgeht. Es empfiehlt sich in jedem Fall, ab sofort keine drogen mehr zu sich zu nehmen, da der Betroffene irgendwann in dem Verfahren ggf. eine Drogenabstinenz nachweisen musss, bzw. der Nachweis sehr hilfreich sein kann. Also spätestens ab Kenntnis nichts mehr konsumieren. Wie man eine Abstinenz nachweisen kann, muss dann individuell besprochen werden.
5) Entzug der Fahrerlaubnis/ Überprüfung der Fahreignung/Drogenscreening
Ist der Führerschein bereits von der Straßenverkehrsbehörde/Führerscheinbehörde entzogen worden, hat der Betroffene auch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis umfangreiche Rechtsmittel. Der Betroffene muss hier in jedem Fall auf die gesetzten Rechtsmittelfristen achten. Er muss regelmäßig nach einem Monat ab Zustellung der Ordnungsverfügung Klage erheben. Nach Fristablauf wird der Betroffene nur in Ausnahmefällen noch etwas gegen den dann bestandskräftigen Bescheid der Führerscheinbehörde tun können.
Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sollte daher zeitnah und fristgerecht durch einen Experten für drogentypische führerscheinrechtliche Maßnahmen überprüfen werden. Wenn Betroffene eine Rechtsschutzversicherung besitzen, ist die Überprüfung in der Regel für den Betroffenen kostenlos. Ohne Rechtsschutzversicherung kann mit geringen Kosten überprüft werden, welcher Weg jetzt am sinnvollsten eingeschlagen werden sollte.
Im Rahmen der Überprüfung ist nach Akteneinsicht bei der Führerscheinbehörde festzustellen, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt tatsächlich zutreffend ist. Nicht selten finden sich Ungereimtheiten und falsche Darstellung in der Ordnungsverfügung. Diese müssen dann im Klageweg klargestellt werden.
Des weiteren sind die Fahrerlaubnisbehörden nicht selten überfordert, die Rechtslage einzuschätzen. In jedem Fall sollte überprüft werden, ob die Erlaubnisbehörde rechtmäßig gehandelt hat. Insbesondere darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht stets die Fahrerlaubnis entziehen. Insbesondere bei Konsum von Cannabis sind die entsprechenden Werte im Hinblick auf den Wirkstoff THC und das Abbauprodukt THC-COOH zu überprüfen.
Gerade bei den Wirkstoffgehalten, die sich aus einer Blutprobe ergeben, gibt es gerichtlich festgelegte und zugelassene Interpretation. Als Beispiel kann genannt werden, dass Gerichte ab einem festgestellten THC-COOH-Wert von 150 ng/ml davon ausgehen dürfen, dass ein regelmäßiger Konsum vorliegt. Diese Wertung hat erhebliche führerscheinrechtliche Konsequenzen, nämlich den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
Ob die "Grenzwerte" von der Führerscheinbehörde beachtet worden sind, ist in jedem Fall kritisch zu hinterfragen, nicht selten weichen die Fahrerlaubnisbehörden von den Richtlinien ab.
Hat der Betroffene lediglich Cannabis besessen und wurde er lediglich im Besitz von Cannabis oder anderen Drogen festgestellt, so sollte auch dieser Beschuldigte sich dringend durch einen Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. Der Beschuldigte wird in der Folgezeit in mehrerlei Hinsicht von der Staatsanwaltschaft/dem Gericht/der Fahrerlaubnisbehörde kontaktiert werden.
1) Wer zum Beispiel 5 g Cannabisbesitz und keine Angaben zum Grund des Besitzes gemacht hat, wird von der Staatsanwaltschaft regelmäßig als Beschuldigter wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz behandelt werden. Grundsätzlich ist auch der Besitz von 5 g Cannabis strafbar. Es bleibt dann zu prüfen, ob das Verfahren gegebenenfalls wegen geringer Menge eingestellt werden kann.
In diesem Zug sollte zwingend ein Fachanwalt für Strafrecht sich die Angelegenheit ansehen. Der Fachanwalt für Strafrecht sollte allerdings auch zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht sein. Bereits Einlassungen im strafrechtlichen Verfahren können gegebenenfalls für das Strafverfahren günstig sein, allerdings dem Betroffenen letztendlich dann im Anschluß im Verwaltungsverfahren den Führerschein kosten. Insofern ist dringend zu überprüfen, welche Angaben im Strafverfahren getätigt werden sollten. Gegebenfalls ist auch ein etwas schlechteres Ergebnis im Strafverfahren hinzunehmen, wenn dadurch eine führerscheinrechtliche Maßnahme verhindert werden kann.
2) Für die Betroffenen ist regelmäßig nicht die Zahlung einer geringen Geldbuße das schlimmste. Viel wesentlicher ist, dass er seinen Führerschein behalten kann. Der Betroffene möchte auf keinen Fall, dass er allein durch den Besitz von Cannabis führerscheinrechtlich belangt wird und die Fahrerlaubnis entzogen wird.
In jedem Fall sollte der Betroffene weder gegenüber der Staatsanwaltschaft, noch dem Gericht noch gegenüber der Führerscheinbehörde ohne fachanwaltliche Beratung Angaben machen. Es sind wie bereits oben beschrieben eine Vielzahl von Aspekten zu berücksichtigen.
Insbesondere kann eine falsche Einlassung in einem Strafverfahren überhaupt erst zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen. Der Betroffene sollte selbstverständlich ab dem Tag, an dem ein Strafverfahren droht, da er mit Drogen erwischt worden ist, den Konsum einstellen.
In jedem Fall ist damit zu rechnen, dass die Führerscheinbehörde durch ein ärztliches Gutachten überprüfen lässt, ob er Cannabiskonsument ist.
Der Betroffene sollte auch stets überprüfen, ob die Führerschienbehörde überhaupt berechtigt ist, ein ärztliches Gutachten, eine Blutprobe oder ein Drogenscreening anzuordnen. Nicht selten versuchen die Führerscheinbehörden durch eine solche Anordnung überhaupt erst Informationen über den Betroffenen zu erlangen, ob ein Konsum vorliegt und wenn ja ob ein einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum nachgewiesen werden kann. Schon an dieser Stelle können die Weichen dafür gestellt werden, ob der Betroffene sein Führerschein verliert oder er seinen Führerschein weiter behalten kann.
6) Sie haben alle Chancen!
Kommt es zu einer führerscheinrechtlichen Maßnahme seitens der Führerscheinbehörde oder seitens des Amtsgerichts hat der Betroffene/Beschuldigte wiederum umfangreiche Rechtsmöglichkeiten. Auch hier ist zu beachten, dass die angegebenen Fristen zwingend einzuhalten sind. Nach Ablauf der Rechtsmittelfristen ist ein Vorgehen gegen den Entzug der Fahrerlaubnis kaum mehr möglich oder sogar vollständig ausgeschlossen.
Innerhalb der entsprechenden Fristen sollten sich Betroffene spätestens jetzt unverzüglich mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht/Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung setzen. Der Rechtsanwalt sollte über umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Verteidigung von Mandanten haben, die mit Drogen im Straßenverkehr/Besitz von Drogen verfügen.
Sollte der Entzug der Fahrerlaubnis nicht zu vermeiden sein, so kann durch entsprechende Maßnahmen im Bußgeldverfahren, im Strafverfahren und im führerscheinrechtlichen Verfahren die Zeit ohne Fahrerlaubnis faktisch verkürzt werden. Zudem kann durch rechtzeitige fachanwaltliche Beratung die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis schnellstmöglich bewerkstelligt werden.
7) MPU und Abstinenz
Sollte ein Entzug der Fahrerlaubnis rechtskräftig geworden sein, muss sich der Betroffene auf die Wiedererteilung konzentrieren. Auch hier gibt es wichtige Punkte zu beachten, damit sich die Neuerteilung am Ende nicht über Jahre hinauszögert. Auch bei einer rechtskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss, sollten sich Betroffene umfassend beraten lassen. Denn in jedem Fall muss mit einer MPU und einem Abstinenznachweis gerechnet werden. Wenden Sie sich daher ebenfalls an uns, damit wir zusammen den Weg besprechen können, damit Sie schnellstmöglich wieder einen Führerschein bekommen.
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Sie haben ein Problem nach einer Fahrt unter Drogeneinfluss oder nach einem festgestellten Besitz von Drogen? Sie haben Fragen zu Ihrem Führerschein?
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Wir klären auch gerne mit Ihnen, ob wir unsere Gebühren mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnen können und übernehmen selbstverständlich die Klärung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.